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Corona Krise – 7 kritische Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer

Kurzarbeit, Freistellung oder Kündigung?
Mit jedem neuen Corona Fall steigt die Verunsicherung. Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona Virus. Auch steigen die arbeitsrechtlichen Fragen von Tag zu Tag um Licht ins dunkle zu bringen hier die Beantwortung der meist gestellten Fragen.
1. Darf ich aus Angst vor Corona im Home-Office arbeiten?
Nein, ein Recht auf Homeoffice besteht für die Arbeitnehmer nicht, solange keine konkrete Ansteckungsgefahr im Betrieb oder eine entsprechende Vereinbarung zum Homeoffice besteht. Spätestens im Falle eines Corona-Infizierten unter den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, sind Arbeitgeber jedoch gut beraten, das ganze Team ins Homeoffice zu entlassen, denn Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern Schutzpflichten.
Fazit: Ihr Arbeitgeber muss Homeoffice genehmigen – klären Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber ab.
2. Darf ich zu Hause bleiben, wenn die Kita oder Schule meines Kindes geschlossen wird?
Nein, grundsätzlich darf der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres der Arbeit fernbleiben, wenn Kitas oder Schulen geschlossen werden. Da die Kinderbetreuung in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt, verliert er unter Umständen auch seinen Lohnanspruch.
Derzeit ist umstritten ob man sich im Notfall, d.h. wenn der Arbeitnehmer nachweislich die Kinderbetreuung nicht gewährleisten kann, auf § 616 BGB berufen kann. Die gesetzliche Regelung stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“ dar. Nach dieser Vorschrift verliert der Arbeitnehmer seinen Gehaltsanspruch nicht, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Ob die Norm auch in den vorliegenden Fällen zum Tragen kommt, ist derzeit nicht entschieden. Ziel des Gesetzgebers ist eine Ausnahmeregelung zu schaffen für individuelle Einzelfälle. Da vorliegend jedoch eine Mehrzahl von Personen betroffen sind, wird die Anwendbarkeit der gesetzlichen Norm für kritisch gehalten. Oftmals ist § 616 BGB auch bereits arbeitsvertraglich ausgeschlossen.
Fazit: Du hast mit Blick auf deine Schutzpflichten als Elternteil gegenüber deinem Arbeitgeber zwar ein Leistungsverweigerungsrecht, was deine Arbeitsleistung betrifft, jedoch kann dieser nach derzeitiger Rechtslage im Gegenzug die Gehaltszahlung verweigern.
3. Besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Quarantäne oder ähnlichem?
Es kommt darauf an. In Extremfällen können Behörden Maßnahmen ergreifen, um die weitere Verbreitung von Krankheiten zu verhindern. Beispielsweise können Beschäftigungsverbote erteilt werden, oder die Beobachtung bzw. Quarantäne einzelner Personen angeordnet werden. Ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls besteht bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots gemäß § 56 Abs. 1 IfSG, nur innerhalb der ersten sechs Wochen. Danach hat der betroffene Mitarbeiter einen Anspruch auf Entschädigungsleistung der sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs orientiert.
Fazit: Bei Quarantäne wird eine Entschädigungsleistung in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
4. Was bedeutet Kurzarbeit für mich?
Die Kurzarbeit beantragt der Arbeitgeber. Dazu hat der Bundestag kurzfristig ein neues Gesetz auf den Weg gebracht. So können nun rückwirkend zum 1. März Betriebe Kurzarbeitergeld bereits nutzen, wenn mehr als zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein. Mit Kurzarbeit können Firmen Kündigungen verhindern. In der Praxis bedeutet das: Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns für die ausfallende Arbeitszeit, wenn sie Kurzarbeit machen müssen und 67 Prozent mit Kindern. Würde ein Arbeitnehmer also etwa statt wie normalerweise fünf Tage pro Woche nur noch vier Tage arbeiten, bekäme er 80 Prozent des Lohns weiterhin vom Arbeitgeber. Beschäftigte erhalten dann für die übrigen 20 Prozent die Kompensationszahlung i.H.v. 60% bzw. 67% bei Kindern von der Arbeitsagentur.
Arbeitgeber Zahlung | Agentur für Arbeit | Gesamt | |
5 Tage / Arbeitswoche | 2.000 € | 0 € | 2.000 € |
Reduzierung um 1 Tag | 1.600 € (80%) | 240 € (60% von 400 €) | 1.840 € |
Reduzierung um 2 Tage | 1.200 € (60%) | 480 € (60% von 800 €) | 1.680 € |
5. Wäre es eine Lösung, wenn ich unbezahlten Urlaub nehme?
Unbezahlter Urlaub ist letztlich eine unbezahlte Freistellung – auch da entfällt die Sozialversicherungspflicht. Dauert eine solche unbezahlte Freistellung länger als einen Monat, endet das Sozialversicherungsverhältnis; will man dann vermeiden, dass der Krankenversicherungsschutz erlöscht, muss man sich selbst versichern.
Fazit: Nimm – gerade jetzt – keinen unbezahlten Urlaub!
6. Kann der Arbeitgeber zusätzliche Überstunden anordnen, wenn viele Kollegen ausfallen?
Ja, der Arbeitgeber kann die arbeitsfähigen Mitarbeiter zu Überstunden verpflichten, wenn anderenfalls ein Projekt oder einen Auftrag aufgrund der krankheitsbedingten Unterbesetzung zu scheitern droht. In einem solchen „unvorhersehbaren Notfall“ sind Mitarbeiter aufgrund ihrer allgemeinen Treuepflicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Fazit: Der Arbeitgeber kann Überstunden anordnen.
7. Bekomme ich meinen Lohn weitergezahlt, wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen muss?
Ja, sofern ein Unternehmen wegen des Corona-Virus geschlossen werden muss, behalten die Arbeitnehmer ihren Entgeltanspruch auch wenn sie nicht arbeiten können. Die Betriebsschließung gehört zum allgemeinen Betriebsrisiko des Arbeitgebers.
Fazit: Bei Betriebsschließung wird der Lohn weiter gezahlt.