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Corona Kise – Schutz am Arbeitsplatz

Was Arbeitgeber während der Corona-Krise beachten müssen

Was Arbeitgeber konkret unternehmen müssen, um ihre Arbeitnehmer zu schützen, ist nicht geregelt. Da es bisher keinen vergleichbaren Fall gab, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes:

Welche Maßnahmen der Arbeitgeber konkret ergreifen muss, hängt von der individuellen Situation im Unternehmen ab sowie vom Grad der Gefährdung. Solange keine konkrete Gefährdung im Unternehmen bekannt ist, reichen allgemeine Informationen zur Ansteckungsmöglichkeit, zur Erkrankung und zur Vorbeugung. Sollte sich tatsächlich ein Mitarbeiter infizieren, werden aufgrund der konkreten Gefahr für alle anderen Mitarbeiter konkrete Schutzmaßnahmen nötig. Die Maßnahmen im Einzelnen:

Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Sie müssen also gewährleisten, dass die Angestellten ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter davor schützt, sich bei erkrankten Kollegen anzustecken. Daraus resultiert die Pflicht, die Mitarbeiter über das Risiko einer Infektion aufzuklären. Und über mögliche und notwendige Schutzmaßnahmen.

Gefährdung beurteilen

Die Gesundheitsgefahr durch das Corona-Virus für die Beschäftigten ist groß, das Ansteckungsrisiko sehr hoch. Deshalb muss schnell entschieden werden, welche Maßnahmen erforderlich sind und zügig umgesetzt werden müssen.

Mitbestimmung durch den Betriebsrat

Bei der Auswahl von Maßnahmen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Rechtsgrundlage hierfür ist §87 (1) BetrVG in Verbindung mit §3 ArbSchG. Danach hat der Betriebsrat ein Initiativrecht und ist auch verpflichtet, dieses zu nutzen, falls der Arbeitgeber untätig ist.

Maßnahmen umsetzen

Die Umsetzung der Maßnahmen muss wegen der unmittelbaren Gefährdungslage sehr zeitnah erfolgen. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG der Arbeitgeber. Vieles ist hier denkbar:

1. Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Beschäftigten bei der Arbeit muss nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand mindestens 2m betragen. Darüber hinaus sind die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstätten-Regel ASR A1.2 (Raumabmessung und Bewegungsflächen) zu beachten. Ist der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht einzuhalten, muss die Anzahl der Beschäftigten, die zeitgleich arbeiten, reduziert werden. Auf diese Weise lässt sich am Besten sicherstellen, dass die Produktion möglichst lange aufrechterhalten werden kann.

2. Freistellung

Freistellung für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (insbesondere ältere und vorerkrankte Beschäftigte oder Menschen mit Behinderungen) ist ggf. durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder durch Arbeitsplatzwechsel sicherzustellen, dass sie sich am Arbeitsplatz nicht infizieren. Gibt es für diese Beschäftigten keine Möglichkeit, ohne direkten sozialen Kontakt ihre Arbeit zu verrichten, sind sie von der Arbeit freizustellen. Auch für diese Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen.

3. Arbeitsbeginn und -ende

Beim Beginn und Ende der Arbeitszeit (Zeiterfassung, Umkleideräume etc.) ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt. Dies kann beispielsweise über Einweisungen durch beauftragte Personen oder Abgrenzung von Stehflächen mit Klebeband sichergestellt werden.

4. Pausen

In diesem Sinne ist auch das Pausenregime zu organisieren: Durch versetzte Pausen ist zu gewährleisten, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Beschäftigten, etwa in Pausenräumen oder an Raucherpunkten, eingehalten wird.

5. Kantine

In der Betriebskantine ist sowohl bei der Essensausgabe als auch an den Tischen durch eine reduzierte Bestuhlung zu gewährleisten, dass nicht zu viele Beschäftigte zur gleichen Zeit vor Ort sind und der notwendige Abstand zueinander eingehalten werden kann. Bereichsweise Regelungen von Zeitfenstern zur Nahrungsaufnahme oder die Einweisung durch beauftragte Personen können hierbei hilfreich sein.

Fazit

Auch etliche andere Maßnahmen sollten hier getroffen werden. Grundsätzlich gilt, dass alles getan werden muss um die Arbeitnehmer zu schützen. Oberstes Gebot bleibt hier das Zusammentreffen der Angestellten bestmöglich zu verhindern. Der Sicherheitsabstand von 2m sollte zu jeder Zeit im Betrieb gewahrt bleiben können, hier ist oftmals auch Kreativität gefragt.