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Kündigung während der Elternzeit – Kündigungsschutz für deine Familie

Die Geburt deines ersten Kindes steht bevor?
Du fragst dich, wie es nun mit der Arbeit weitergehen soll?
Viele werdende Eltern stellen sich die Frage, wie sie nun vorgehen sollen.

Die Elternzeit kann für beide Vertragspartner eine unsichere Sache sein. Arbeitgeber müssen den Wegfall einer Arbeitskraft kompensieren und gleichzeitig Entgeltfortzahlungen erbringen; Arbeitnehmer müssen die Doppelbelastung aus Familie und Arbeit organisieren.

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Elternzeit – Was ist das eigentlich?

Beide Elternteile haben dabei einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf unbezahlte Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wahlweise dürfen von diesen 36 Monaten insgesamt 24 auch auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr gelegt werden. Die Erziehung von Adoptivkindern bzw. Kindern des Ehe- oder Lebenspartners ist in der Elternzeit ebenfalls erlaubt.

Während der Elternzeit kann Elterngeld beantragt werden. Das volle Elterngeld wird dabei nur in den ersten 12-14 Lebensmonaten des Kindes gewährt. Danach wird der Betrag stetig verringert.

Elternzeit – Was ist das eigentlich?

Der Gesetzgeber verpflichtet sich in Artikel 6 des deutschen Grundgesetzes zum Schutze von Ehe und Familie. Die deutsche Rechtsordnung schützt die Ehe als solche und das damit einhergehende Familienleben in höchstmöglichem Maße. Insbesondere die Erziehung ist als natürliches Recht der Eltern festgeschrieben. Daraus resultiert auch der Anspruch auf Elternzeit, der in § 15 des zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt ist.

Die Elternzeit ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer nach Geburt seines Kindes unbezahlt von der Arbeit im Anstellungsverhältnis freigestellt wird. Die Elternzeit erlaubt den berufstätigen Eltern Zeit mit ihrem Kind zu verbringen und dabei gleichzeitig den Kontakt zur Arbeitswelt und zur bisherigen Arbeitsstelle zu wahren.

Beide Elternteile haben dabei einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf unbezahlte Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wahlweise dürfen von diesen 36 Monaten insgesamt 24 auch auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr gelegt werden. Die Erziehung von Adoptivkindern bzw. Kindern des Ehe- oder Lebenspartners ist in der Elternzeit ebenfalls erlaubt.

Wie beantragt man die Elternzeit?

Die Elternzeit muss grundsätzlich spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden (§ 16 Abs. 1 BEEG). Der Antrag muss per Hand unterschrieben werden. Eine Einsendung per Email oder Fax reicht nicht aus. Darüber hinaus muss der Antrag verbindlich Aufschluss darüber geben, für welchen Zeitraum die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Änderungen sind nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich. Dabei ist es grundsätzlich möglich, die Elternzeit auf drei Zeitabschnitte aufzuteilen.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer in Elternzeit gemäß § 18 BEEG nicht kündigen. Dafür sorgt das Kündigungsverbot. Es gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit vom Arbeitnehmer eingefordert wird, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Der Arbeitnehmer genießt in dieser Zeit besonderen Kündigungsschutz. Selbst bei Massenentlassungen in der Insolvenz oder bei Betriebsübergang bleibt das Kündigungsverbot bestehen. Eine trotzdem erfolgte Kündigung wäre nach § 134 BGB nichtig. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich. Nämlich dann, wenn sich der Arbeitgeber eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde geholt hat und wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.

Damit der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit jedoch überhaupt seine Wirkung entfalten kann, muss der Antrag beim Arbeitgeber frist- und formgemäß eingereicht werden. Das wurde einer Arbeitnehmerin aus Frankfurt am Main zum Verhängnis (Az.: 9 AZR 145/15): sie hatte die Elternzeit zwar rechtzeitig beantragt, allerdings per Fax und nicht – wie vorgeschrieben – in Schriftform gemäß § 126 BGB.

Allein dieser vermeintlich kleine Fehler, nämlich die fehlende Unterschrift der Arbeitnehmerin, führte dazu, dass die Elternzeit nicht wirksam beantragt wurde. Für sie galt folglich kein besonderer Kündigungsschutz. Die Kündigung wurde somit vom Bundesarbeitsgericht am 10. Mai 2016 für rechtmäßig erklärt. Alle weiteren Details zu diesem Fall, der zeigt, wie groß der Schaden sein kann, den kleine Fehler anrichten können, findest du hier.

Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Die Kündigung zum Ende der Elternzeit gemäß § 19 BEEG ist nur dem Arbeitnehmer möglich. Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann hingegen während der gesamten Zeit geschlossen werden.

Dir wurde während der Elternzeit gekündigt – was nun?

Wenn dein Arbeitgeber dir während der Elternzeit gekündigt hat, kannst du – vorausgesetzt du hast die Elternzeit wirksam beantragt – grundsätzlich davon ausgehen, dass die Kündigung rechtswidrig ist.

Solltest du während der Elternzeit eine Kündigung erhalten haben, kontaktiere uns und unsere Rechtsexperten beraten dich, wie du gegen die mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Kündigung vorgehen kannst und gegebenenfalls eine Abfindungsauszahlung vom Arbeitgeber herausschlagen kannst.

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